In der Schweiz hat gemäss Art. 33 der Bundesverfassung jede Person das Recht, eine
Petition,
d.h. eine Bittschrift, an eine Behörde zu richten. Eine
Petition kann eine Bitte, ein Vorschlag, eine Kritik oder eine Beschwerde umfassen. Dabei dürfen der Person keine Nachteile erwachsen
wie z.B. Belästigungen, Sanktionen. Die
Petition kann dabei an irgendeine Behörde auf irgendeiner Ebene gerichtet werden (z.B. Gemeindebehörde, Kantonsbehörde,
Bundesversammlung, …).
Die
Petition hat keine rechtlich bindende Kraft, wie dies etwa eine
Initiative hat. Die Person, welche die
Petition stellt (der Petent), hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörde seine Eingabe beantwortet. Denn die Behörden sind nur verpflichtet
die
Petition zur Kenntnis zu nehmen. Das bedeutet, dass der Petent also nur das Recht hat „angehört“ zu werden. Die
Bundesversammlung der Schweiz pflegt jede
Petition zu behandeln und sogar schriftlich zu beantworten.