Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm macht sich ein Postbote
strafbar, wenn er ohne Kenntnis und Zustimmung des Empfängers Werbebriefe eigenmächtig aussortiert und wegschmeißt. Kaum etwas
anderes praktiziert ein Provider oder ein Unternehmen, wenn Spam-Mails automatisiert gefiltert und gelöscht werden. Auch dies
birgt juristische Probleme.
Auf dem privaten PC, in Firmen und bei Providern gehören Spam-Filter inzwischen zur Standardausrüstung,
ohne die angesichts der ständig wachsenden Flut von unerwünschter Werbung das Medium E-Mail unbrauchbar würde. Während dies
bei Endnutzern rechtlich unbedenklich ist, entstehen bei der automatisierten Filterung von E-Mails durch Provider und in Unternehmen
ohne Kenntnis und Zustimmung der Empfänger rechtliche Probleme. Unter Umständen machen sich Mitarbeiter und Eigentümer solcher
Firmen durch das Löschen von E-Mails sogar strafbar.
Verletzung des Fernmeldegeheimnisses
E-Mails unterliegen, ebenso wie Telefonate oder Faxe,
dem Fernmeldegeheimnis. Dieses schützt Paragraf 206 des Strafgesetzbuchs (StGB). Danach ist es unter anderem Inhabern und
Beschäftigten von Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen, verboten, ihnen zur Übermittlung anvertraute
Sendungen unbefugt zu unterdrücken. Nicht weniger als bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe drohen bei einer
Verletzung dieser Vorschrift.
Die Voraussetzungen des Paragrafen 206 werden durch
die ungenehmigte Löschung von Spam erfüllt. Neben Providern gilt die Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste"
auch für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung des Internet erlauben oder diese dulden. Es genügt, dass
sie die Dienste für Dritte, also die Beschäftigten, erbringen, wobei es unerheblich ist, ob diese dafür etwas bezahlen müssen.
Und der Begriff Sendungen" umfasst E-Mail, da die Vorschrift nicht die Körperlichkeit der Nachricht fordert.
Selbst Unternehmen, die lediglich die dienstliche
Nutzung des Internet gestatten, ist es nach verbreiteter Ansicht unter Juristen nicht gestattet, vom Inhalt der eingehenden
E-Mails Kenntnis zu nehmen - und sei es nur durch automatisierte Analyse des Inhalts, um Spam zu identifizieren und zu löschen.
Denn die Kommunikation per E-Mail kann dem dienstlichen Telefonat gleichgestellt werden, das die Arbeitgeber nach einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht mithören dürfen.
Anvertraut ist eine E-Mail dem Empfänger unzweifelhaft
spätestens in dem Moment, wenn sie vollständig übertragen auf dem Mailserver liegt. Schwieriger zu beurteilen ist diese Frage
bei Spam-Filtern, die bereits anhand der IP-Adresse eingehende Mails blocken, ohne dass diese samt Body gespeichert werden.
Da jedoch das Fernmeldegeheimnis auch die Daten der Übermittlung - zu denen die IP-Nummer gehört - umfasst, hat in diesem
Moment zumindest ein Teil der Mail (der Header) bereits den Empfänger erreicht und ist ihm anvertraut. Vergleichbar wäre dies
etwa mit der ebenfalls unzulässigen Blockade von eingehenden Rufnummernblöcken im Telefonbereich.
Wenn in den Übermittlungsvorgang mit dem Ergebnis
eingegriffen wird, dass die Nachricht ihr Ziel nicht erreicht, wird die E-Mail "unterdrückt". Dies ist unzweifelhaft bei einer
Löschung von E-Mails der Fall. Verschärfend kommt noch hinzu, dass der Betreiber des Filters die automatische Löschung von
Spam wünscht, diese also vorsätzlich geschieht.
Zusätzlich verbietet Paragraf 303a StGB bei einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Gefängnis oder
Geldstrafe das rechtswidrige Unterdrücken oder Löschen von Daten Dritter. Da diese Vorschrift nicht auf bestimmte Unternehmen
begrenzt ist, lässt sie sich im Unterschied zur Verletzung des Fernmeldegeheimnisses auch auf solche anwenden, welche die
private E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz verbieten.
Unter Daten versteht man Inhalte, die "elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar
gespeichert sind oder übermittelt werden", also auch E-Mails. Werden diese, sobald sie gespeichert sind, also etwa auf dem
Mailserver liegen, vorsätzlich gelöscht, so ist der Straftatbestand bereits erfüllt. Die ungenehmigte Filterung von E-Mails
wird durch diese Vorschrift erfasst.
Lösung des Dilemmas
Ein Ausweg aus dieser Problematik liegt in der Zustimmung
des Empfängers zur Löschung der E-Mails, die vorab vorliegen muss.
In diesem Fall ist die Anwendung der genannten Paragrafen
ausgeschlossen, juristisch spricht man von einer "tatbestandsausschließenden Einwilligung". Von einer mutmaßlichen, also nicht
explizit geäußerten Zustimmung des Empfängers darf der Anbieter aber nicht ausgehen. Womöglich interessiert sich ein Mitarbeiter
ja für Viagra, Penisverlängerung und Ähnliches.
Provider können die Einwilligung eines Kunden dadurch einholen,
dass dieser über einen Mausklick den Spam-Filter selbst aktiviert, wie das viele Freemail-Anbietern praktizieren. Der Anwender
muss weiterhin die Möglichkeit haben, den Filter jederzeit wieder abschalten zu können.
Innerhalb eines Unternehmens ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung
empfehlenswert, die sowohl die Frage der privaten Nutzung von E-Mail und Web regelt als auch die der Mail-Filterung. Alternativ
dazu kann die Zustimmung jedes Betroffenen schriftlich oder per E-Mail eingeholt werden. In jedem Fall bedarf der Einsatz
von Spam-Filtern in Unternehmen mit einem Betriebsrat dessen Zustimmung.
Ebenfalls unbedenklich, sowohl im betrieblichen Einsatz
als auch bei Providern, ist die Quarantänelösung, bei der als Spam erkannte E-Mails nicht gelöscht, sondern in separate Eingangs-Folder
verschoben werden.
Fazit
Das Filtern von Spam-Mails ohne Zustimmung und Kenntnis
des Empfängers ist strafbar nach Paragraf 303a StGB, bei Providern und Unternehmen mit privater Mail-Nutzung außerdem nach
Paragraf 206 Abs. 2. Diesem Dilemma können die Betroffenen jedoch entgehen, indem sie die Empfänger vor der Filterung um Erlaubnis
fragen und selbst über das Aussortieren entscheiden lassen. Das ist auch aus praktischen Erwägungen sinnvoll, um Schäden durch
irrtümlich als Spam gelöschte, wichtige E-Mails (false Positives) zu verhindern.
Quellenangabe: Joerg Heidrich ist Justiziar des Heise Zeitschriften
Verlags und Rechtsanwalt in Hannover, Sven Tschoepe ist wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Rechtsinformatik
der Universität Hannover.
Aufgrund dieses Sachverhaltes werden wir den Antispamfilter
nur bei vorliegendem schriftlichen Einverständnis dieses Inhaltes für Sie aktivieren.
Desweiteren bieten wir Ihnen die Aktivierung
bzw. Deaktivierung über unser Endkundenmenü an. Hier können Sie selbst die entsprechenden Aktivierungen nach Einschaltung der
Mailfilterfunktion vornehmen und jederzeit ändern.
Auf der nächsten Seite finden Sie eine Matrix die als Empfehlung für Die Einstellung bei Ihrem Account sein soll.
Unsere Filterstufen |

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