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Bebauungsplanverfahren
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Allgemeine Information zum Bebauungsplanverfahren

Hiermit möchte ich den Bürgerinnen und Bürgern das umfangreichen Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes veranschaulichen

Einleitung des Verfahrens

Wenn städtebauliche Erfordernisse vorliegen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Der Anstoß für die Einleitung eines

Bebauungsplanverfahrens kann grundsätzlich durch jeden erfolgen. Meistens erfolgt er jedoch durch

• die Bürger,

• den Rat und / oder

• die Verwaltung.

Beispielsweise können aber auch die Gemeindewerke oder Firmen den Anstoß dafür geben.

Die Verwaltung ergründet und prüft Sach- und Rechtslage. Stellt in einer Vorlage den Sachverhalt dar und legt diese den politischen Gremien zur Entscheidung vor.

erledigt

Aufstellungsbeschluss (§ 2 Absatz 1 BauGB)

 

--> 1. Veröffentlichung

Der Planungsausschuss berät die Vorlage und beschließt.

Beschlussoptionen:

o Ablehnung, das Verfahren ist beendet.

o Wesentliche Änderungsvorschläge, Auftrag an Verwaltung erneut mit Änderungen vorlegen.

o Beschlussempfehlung an den Rat der Gemeinde, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes einzuleiten.

Der Rat berät die Beschlussempfehlung des Planungsausschusses und beschließt.

Beschlussoptionen:

o Ablehnung, das Verfahren ist beendet.

o Wesentliche Änderungsvorschläge, Auftrag an

Verwaltung erneut mit Änderungen vorlegen, erforderlich erneut dann auch den Planungsausschuss zu beteiligen.

o Beschluss, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes einzuleiten.

Der Aufstellungsbeschluss des Rates wird veröffentlicht (Amtsblatt und Internet).

erledigt

Vorentwurf

Die Verwaltung erstellt einen Vorentwurf. In aller Regel wird hierzu ein Planungsbüro beauftragt. Hierbei werden die wesentlichen Inhalte des Bebauungsplanes gezeichnet und beschrieben.

erledigt

Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB)

 

--> 2. Veröffentlichung mit Auslegung

Der Planungsausschuss berät den Vorentwurf und beschließt.

Beschlussoptionen:

o Wesentliche Änderungsvorschläge, Auftrag an Verwaltung erneut mit Änderungen vorlegen.

o Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.

Öffentlichkeitsbeteiligung:

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes (ggf. in verschiedenen Varianten) liegt – abhängig von Umfang und Bedeutung – in der Regel für die Dauer von einem Monat im Rathaus aus. Eine Frist ist nicht gesetzlich vorgegeben.

Die Gemeinde weist durch Veröffentlichung auf die Offenlage hin und gibt ein verbindliches Datum für die späteste Einreichung von Anregungen bekannt.

Während dieser Zeit kann jeder (nicht nur Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde) schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf abgeben.

Parallel zur Bürgerbeteiligung nehmen unterschiedliche Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (z.B. der Landkreis Verden, Ver- und Entsorgungsunternehmen, die Bezirksregierung) zu den Planinhalten Stellung.

Die Verwaltung wertet die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen aus. Es wird eine Vorlage für den Planungsausschuss erstellt. Alle eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen werden in der Vorlage dargestellt und gewürdigt.

erledigt?

Auslegungsbeschluss (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Der Planungsausschuss berät über alle eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen.

Beschlussoptionen:

o Bei der Annahme von wesentlichen Änderungsvorschlägen, Auftrag an Verwaltung erneut mit Änderungen vorlegen.

o Beschluss zur öffentlichen Auslegung des konkretisierten Bebauungsplanes

erledigt?

Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB)

 

--> 3. Veröffentlichung mit Auslegung

 

Für die Dauer eines Monats folgt die öffentliche Auslegung, bei der der konkretisierte Bebauungsplanentwurf im Rathaus einsehbar ist.

Die öffentliche Auslegung muss amtlich bekannt gegeben werden (Amtsblatt).

Während dieser Zeit hat nun erneut jeder die Möglichkeit, Stellungnahmen zum Planentwurf einzubringen.

Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung nehmen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange erneut zu den Planinhalten Stellung.

Die Verwaltung wertet die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen aus. Es wird eine Vorlage für den Planungsausschuss erstellt. Alle eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen werden in der Vorlage dargestellt und gewürdigt.

aktueller Status?

Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB)

 

 

--> 4. Veröffentlichung mit Auslegung

Der Planungsausschuss berät über alle während der Öffentlichen Auslegung eingegangen Anregungen und Stellungnahmen.

Beschlussoptionen:

o Aufgrund der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen kann der Ausschuss wesentliche Änderungen des Bebauungsplanes beschließen, welche die Grundzüge der Planung berühren.

Dann muss eine erneute Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen (siehe oben).

(Wiederum ist die Dauer eines Monats per Gesetz vorgeschrieben und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange findet parallel statt.)

o Ohne wesentliche Änderungen erfolgt die Beschlussempfehlung an den Rat.

Der Rat berät die Beschlussempfehlung des Planungsausschusses und beschließt.

Beschlussoptionen:

o Entgegen der Beschlussempfehlung des Planungsausschusses kann der Rat wesentliche Änderungen des Bebauungsplanes beschließen, welche die Grundzüge der Planung berühren. Auch dann muss eine erneute Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen(siehe oben).

(Wiederum ist die Dauer eines Monats per Gesetz vorgeschrieben und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange findet parallel statt.)

o Satzungsbeschluss

Noch nicht
geschehen

Öffentliche Bekanntmachung

Ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, erfolgt unmittelbar die Bekanntmachung im Amtsblatt.

Der Bebauungsplan ist somit dann rechtskräftig in Kraft getreten.

Noch nicht
geschehen

Optional:

Musste neben dem Bebauungsplan der Flächennutzungsplan auch geändert werden, (gleicher Verfahrensablauf wie beimBebauungsplan) wird zuerst der Flächennutzungsplan der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt.

Diese hat für ihre Entscheidung drei Monate Zeit, mit der Option auf eine Verlängerung der Frist.

Nach Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wird diese sowie auch der Bebauungsplan im Amtsblatt bekannt gemacht.

Damit sind die FNP-Änderung und der Bebauungsplan rechtswirksam bzw. rechtskräftig.

Noch nicht
geschehen

Sind diese Vorschriften eingehalten worden? Gibt es die geforderte Zahl an Veröffentlichungen und Auslegungen?

Unsere Kontaktdaten:

Initiative Achimer Bürger
für den Erhalt der Gieschen-Kreuzung
Am Schmiedeberg 6
28832 Achim
Tel.: 04202/7650-198
Fax.: 04202/7650-189
 
V.I.S.D.P. Heinz-Dieter Breu

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