Einleitung des Verfahrens
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Wenn städtebauliche Erfordernisse vorliegen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Anstoß für die Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens kann grundsätzlich durch jeden erfolgen. Meistens erfolgt er jedoch durch
• die Bürger,
• den Rat und / oder
• die Verwaltung.
Beispielsweise können aber auch die Gemeindewerke oder Firmen den Anstoß dafür geben.
Die Verwaltung ergründet und prüft Sach- und Rechtslage.
Stellt in einer Vorlage den Sachverhalt dar und legt diese den politischen Gremien zur Entscheidung vor.
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erledigt
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Aufstellungsbeschluss (§ 2 Absatz 1 BauGB)
--> 1. Veröffentlichung
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Der Planungsausschuss berät die Vorlage und beschließt.
Beschlussoptionen:
o Ablehnung, das Verfahren ist beendet.
o Wesentliche Änderungsvorschläge, Auftrag an Verwaltung erneut
mit Änderungen vorlegen.
o Beschlussempfehlung an den Rat der Gemeinde, das Verfahren zur
Änderung des Bebauungsplanes einzuleiten.
Der Rat berät die Beschlussempfehlung des Planungsausschusses und beschließt.
Beschlussoptionen:
o Ablehnung, das Verfahren ist beendet.
o Wesentliche Änderungsvorschläge, Auftrag an
Verwaltung erneut mit Änderungen vorlegen, erforderlich
erneut dann auch den Planungsausschuss zu beteiligen.
o Beschluss, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes
einzuleiten.
Der Aufstellungsbeschluss des Rates wird veröffentlicht
(Amtsblatt und Internet).
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erledigt
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Die Verwaltung erstellt einen Vorentwurf. In aller
Regel wird hierzu ein Planungsbüro beauftragt. Hierbei werden die wesentlichen Inhalte des Bebauungsplanes gezeichnet und
beschrieben.
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erledigt
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Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
(§ 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB)
--> 2. Veröffentlichung
mit Auslegung
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Der Planungsausschuss berät den Vorentwurf und beschließt.
Beschlussoptionen:
o Wesentliche Änderungsvorschläge, Auftrag an Verwaltung
erneut mit Änderungen vorlegen.
o Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
Öffentlichkeitsbeteiligung :
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes (ggf. in verschiedenen
Varianten) liegt – abhängig von Umfang und Bedeutung – in
der Regel für die Dauer von einem Monat im Rathaus aus. Eine
Frist ist nicht gesetzlich vorgegeben.
Die Gemeinde weist durch Veröffentlichung auf die Offenlage hin und gibt ein verbindliches Datum für die späteste
Einreichung von Anregungen bekannt.
Während dieser Zeit kann jeder (nicht nur Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde) schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen
zum Bebauungsplanentwurf abgeben.
Parallel zur Bürgerbeteiligung nehmen unterschiedliche Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (z.B. der Landkreis
Verden, Ver- und Entsorgungsunternehmen, die Bezirksregierung) zu den
Planinhalten Stellung.
Die Verwaltung wertet die eingegangenen Anregungen
und Stellungnahmen aus. Es
wird eine Vorlage für den Planungsausschuss erstellt. Alle eingegangenen
Anregungen und Stellungnahmen werden in der Vorlage dargestellt und gewürdigt.
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erledigt?
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Auslegungsbeschluss (§ 3 Abs. 2 BauGB)
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Der Planungsausschuss berät über alle eingegangenen
Anregungen und Stellungnahmen.
Beschlussoptionen:
o Bei der Annahme von wesentlichen Änderungsvorschlägen,
Auftrag an Verwaltung erneut mit Änderungen vorlegen.
o Beschluss zur öffentlichen Auslegung des konkretisierten
Bebauungsplanes
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erledigt?
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Öffentliche Auslegung und Beteiligung
der Behörden (§ 3 Abs. 2 und
§ 4 Abs. 2 BauGB)
--> 3. Veröffentlichung
mit Auslegung
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Für die Dauer eines Monats folgt die öffentliche
Auslegung,
bei der der konkretisierte Bebauungsplanentwurf im Rathaus einsehbar
ist.
Die öffentliche Auslegung muss amtlich bekannt gegeben werden (Amtsblatt).
Während dieser Zeit hat nun erneut jeder die Möglichkeit, Stellungnahmen zum Planentwurf einzubringen.
Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung nehmen Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange erneut zu den Planinhalten Stellung.
Die Verwaltung wertet die eingegangenen Anregungen
und Stellungnahmen aus. Es
wird eine Vorlage für den Planungsausschuss erstellt. Alle eingegangenen
Anregungen und Stellungnahmen werden in der Vorlage dargestellt und gewürdigt.
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Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB)
--> 4. Veröffentlichung
mit Auslegung
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Der Planungsausschuss berät über alle während der
Öffentlichen Auslegung eingegangen Anregungen und Stellungnahmen.
Beschlussoptionen:
o Aufgrund
der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen kann der Ausschuss wesentliche
Änderungen des Bebauungsplanes beschließen, welche
die Grundzüge der Planung berühren.
Dann muss eine erneute Offenlage nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen (siehe oben).
(Wiederum
ist die Dauer eines Monats per Gesetz vorgeschrieben und die Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange findet parallel
statt.)
o Ohne wesentliche Änderungen erfolgt die Beschlussempfehlung
an den Rat.
Der Rat berät die Beschlussempfehlung des Planungsausschusses und beschließt.
Beschlussoptionen:
o Entgegen
der Beschlussempfehlung des Planungsausschusses kann der Rat wesentliche
Änderungen des Bebauungsplanes beschließen, welche
die Grundzüge der Planung berühren. Auch dann muss eine erneute Offenlage
nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgen(siehe oben).
(Wiederum
ist die Dauer eines Monats per Gesetz vorgeschrieben und die Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange findet parallel
statt.)
o Satzungsbeschluss
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Öffentliche Bekanntmachung
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Ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, erfolgt unmittelbar die Bekanntmachung im Amtsblatt.
Der Bebauungsplan ist somit dann rechtskräftig in Kraft getreten.
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Musste neben dem Bebauungsplan der Flächennutzungsplan auch geändert werden, (gleicher Verfahrensablauf wie beimBebauungsplan)
wird zuerst der Flächennutzungsplan der Bezirksregierung
zur Genehmigung vorgelegt.
Diese hat für ihre Entscheidung drei Monate Zeit, mit der Option auf eine Verlängerung der Frist.
Nach Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wird diese sowie auch der Bebauungsplan im Amtsblatt bekannt gemacht.
Damit sind die FNP-Änderung und der Bebauungsplan rechtswirksam bzw. rechtskräftig.
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